Verlegerbeteiligung - Die Situation nach dem Urteil des Berliner Kammergerichts vom 14. 11. 2016
Die GEMA hat nach dem Urteil gegen die Beteiligung der Verlage eine praktikable Lösung gefunden: Eine Beteiligungsvereinbarung zwischen Urhebern und Verlagen regelt die Ausschüttungen an die Verlage für die Zeit vom 1. 7. 2012 bis Ende 2016 für Nutzungsrechte (Werkverträge) und für die gesetzlichen Vergütungsansprüche (vom 1. 7. 2012 und in die Zukunft wirkend).
Hierzu hat die GEMA eine Muster-Beteiligungsvereinbarung entworfen.
Seit Anfang 2017 bekommen die Urheber nun Post von ihren Verlagen mit der Bitte die beiliegende Beteiligungsvereinbarung zu unterschreiben. Manche Verlage nutzen eigene Vereinbarungen, andere versenden das originale GEMA Muster. Manche Verlage bitten mit Fristen um kurzfristige Unterzeichnung.
Dazu gibt die DEFKOM folgende Informationen:
1) Die Frist für die Einreichung der Beteiligungsvereinbarung für die Verlage endet am 1. 6. 2017
2) Die Urheber haben das Recht, über die Nutzungsrechte und über die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Vergangenheit und für die Zukunft (nur gesetzliche Vergütungsansprüche) differenziert zu entscheiden. In der Muster-Beteiligungsvereinbarung der GEMA ist die Möglichkeit einer Differenzierung enthalten, die gesetzliche Vergütungsansprüche auszunehmen. (1a / 1b und 2a / 2b - Nichtzutreffendes ggf. streichen.)
3) Nach der derzeitigen Gesetzeslage sind Nutzungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche getrennt zu behandeln.
Zu den Nutzungsrechten (Werkverträge) wurden pro Werk, pro Filmmusik oder pro Katalog zwischen Urheber und Verlag zivilrechtlich gültige Verträge (mit wenigen Ausnahmen, die ungültige Klauseln enthalten) abgeschlossen.
Zu den gesetzlichen Vergütungsansprüchen gibt es klare Urteile des BGHs, des Kammergerichts Berlin und auf europäischer Ebene (Reprobel), die alle besagen, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche den Autoren zustehen.
DEFKOM - Fachgruppenleitung
Der Justiziar des Deutscher Komponistenverbandes Herr Dr. Gernot Schulze
hat auf die Frage eines Mitgliedes hierzu folgende ausführliche Antwort gegeben:
Bestätigung der gemeinsamen Beteiligung von Autor uns Verleger bei der GEMA
1.
Über Jahrzehnte hinweg haben Urheber und Verleger einen Großteil ihrer Rechte gemeinsam von der GEMA wahrnehmen lassen. Die Erlöse aus der Nutzung dieser Rechte wurden nach dem Verteilungsplan der GEMA aufgeteilt. Das galt sowohl für übliche Nutzungsrechte (Aufführungsrechte, Senderechte, mechanische Rechte etc.) als auch für Vergütungsansprüche aus gesetzlichen Lizenzen (den sogenannten Schrankenregelungen des UrhG, die eine Nutzung der Werke per Gesetz gestatten, aber gegen eine angemessene Vergütung, die nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann). Diese Praxis wurde von beiden Seite gebilligt. In der Mehrzahl der Verlagsverträge kam dies auch dadurch zum Ausdruck, dass der Urheber dem Verleger neben dem üblichen Verlagsrecht (für den Notendruck etc.) auch diverse Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA einräumt. Urheber und Verlage wussten, dass Erlöse aus diesen Rechten nach dem Verteilungsplan der GEMA verteilt würden.
Im Jahre 2002 hatte der Gesetzgeber den § 63a in das Urheberrechtsgesetz eingeführt. Danach sind gesetzliche Vergütungsansprüche im Voraus unverzichtbar und können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Diese Vorschrift wurde im Jahre 2007 dahingehend ergänzt, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Ergänzung sollte die bisherige Praxis, derartige Ansprüche nach dem Verteilungsplan der GEMA zwischen Urheber und Verleger aufzuteilen, beibehalten werden.
Teilweise wurde diese Regelung anders verstanden. Das führte zum einen zu dem Verfahren Dr. Vogel ./. VG Wort und zum anderen zu dem Verfahren Kramm u.a. ./. GEMA.
In dem Verfahren Dr. Vogel ./. VG Wort ging es allein um gesetzliche Vergütungsansprüche, nicht hingehen um Nutzungsrechte. In dieser Sache hat der BGH mit Urteil vom 21.04.2016 entschieden, dass die bisher praktizierte Beteiligung der Verleger an den Erlösen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüche unzulässig sei. Das Urteil ist rechtskräftig. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Einerseits wird derzeit eine Rückabwicklung der an die Verleger in den letzten vier Jahren verteilten Beträge aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen bei der VG Wort durchgeführt. Andererseits kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass das Urteil des BGH vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird und es zu einer anderen Einschätzung der Gesetzeslage kommt, möglicherweise erst nach einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Da dies noch lange dauern kann, wird zunächst davon auszugehen sein, dass es bei dem rechtskräftigen Urteil des BGH bleibt.
In Sachen Kramm u.a. ./. GEMA hat das Kammergericht am 14.11.2016 entschieden. Die Revision hat das Kammergericht nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde dürfte aus formalen Gründen entfallen, sodass das Urteil des Kammergerichts vom 14.11.2016 ebenfalls bereits rechtskräftig sein dürfte. Inwieweit hiergegen eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Das kann im Moment dahinstehen. Naheliegenderweise hat sich das Kammergericht hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche an der Begründung des BGH in Sachen Dr. Vogel ./. VG Wort orientiert und eine Verlegerbeteiligung ebenfalls als unzulässig angesehen. In diesem Verfahren ging es jedoch nicht nur um gesetzliche Vergütungsansprüche, sondern auch um Nutzungsrechte und die Verteilung der Erlöse hieraus an Urheber und Verleger. Allerdings scheint dieser Fall etwas atypisch zu sein; denn die Urheber hatten dem Verlag nur das Verlagsrecht (also die sogenannten Papierrechte) eingeräumt, nicht hingegen die weiteren Nutzungsrechte, die in den Standardverträgen aufgelistet und zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA eingeräumt werden. Nach Auffassung des Kammergerichts seien die Verleger Nichtberechtigte. Der Verteilungsplan der GEMA sei unwirksam. Außerdem habe der Urheber meistens zuerst einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA auch für künftige Werke abgeschlossen und ihr sämtliche Rechte, die der Berechtigungsvertrag vorsieht, eingeräumt. Erst in einem späteren Schritt wurden diese Rechte nochmals dem Verlag zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA eingeräumt. Das sei unwirksam, weil die Urheber zu dem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen seien, Rechte an den Verlag zu übertragen.
Das hat nun dazu geführt, dass die Verlage entweder die ihnen ausgeschütteten Verlegeranteile sowohl an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen als auch an den Nutzungsrechten an die GEMA zurückzahlen oder eine Bestätigung der einzelnen Urheber zu deren Werken vorlegen müssen, wonach die Urheber mit der bisherigen Verteilung an Urheber und Verlage nach dem Verteilungsplan der GEMA einverstanden sind. Diese Erklärung wird nun von den Urhebern erbeten. Die Urheber können diese Erklärung abgeben, wenn sie es wie bisher als gerecht empfinden, den Verleger an den Erlösen zu beteiligen. Teilweise können sie diese Erklärung aber auch ablehnen und darauf bestehen, dass die Verlage den zu ihren Gunsten abgezogenen Verlegeranteil an die GEMA zurückzahlen, damit er von dort den jeweiligen Urhebern nachvergütet werden kann.
2.
Es geht zunächst um eine Korrektur der Vergangenheit bis zum Jahre 2012. Dabei muss zwischen den Verlegeranteilen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen einerseits und Verlegeranteilen aus den Erlösen von Nutzungsrechten andererseits unterschieden werden. Nur gesetzliche Vergütungsansprüche sind im Voraus unverzichtbar und nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar. Ansprüche aus Nutzungsrechten (Aufführung, Sendung etc.) können auch im Voraus an einem Dritten übertragen werden.
Ist der Urheber der Auffassung, Erlöse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen sollen für die letzten vier Jahre – anders als zuvor über mehrere Jahrzehnte von ihm gebilligt – nicht anteilig an Verleger ausgeschüttet werden, kann er in Ziffer 1 S. 1 der Bestätigung die Worte „… und b) gesetzliche Vergütungsansprüche …“ streichen. Dann müsste sein Verlag insoweit die ihm ausgezahlten Beträgen (aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen) an die GEMA zurückzahlen, damit sie an die Urheber weitergeleitet werden können.
Bei Nutzungsrechten ist es etwas komplizierter. Einerseits durften insoweit in dem konkreten Fall Kramm ./. GEMA ebenfalls keine Erlösanteile an Verleger ausgeschüttet werden. Andererseits scheint es sich in diesem konkreten Fall um eine vom Standardfall abweichende Konstellation zu handeln, weil der mit dem Verlag abgeschlossene Verlagsvertrag über das Verlagsrecht hinaus keine weiteren Nutzungsrechte zur gemeinsamen Einbringen in die GEMA vorgesehen hat. Infolgedessen brauchte das Kammergericht über die meines Wissens übliche Vertragssituation nicht zu entscheiden und hat hierüber meines Wissens auch nicht entschieden.
Sollte der Urheber also den üblichen Vertrag mit dem Verleger abgeschlossen haben, wonach letzterem nicht nur das Verlagsrecht, sondern auch weitere Nutzungsrechte ausschließlich zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA eingeräumt werden, kann es durchaus sein, dass der Verlag gerichtlich gegenüber dem Urheber klären lassen wird, dass ihm schuldrechtlich eine Beteiligung an den Erlösen aus Nutzungsrechten zusteht. Er kann dies damit begründen, dass der Urheber mit dem Verlag vereinbart hat, ihm diese Nutzungsrechte ausschließlich und zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA einzuräumen. Einerseits war dies häufig nicht mehr möglich, weil der Urheber dieselben Nutzungsrechte zuvor der GEMA bereits eingeräumt hatte und nun nicht mehr in der Lage war, sie einem Dritten (hier: seinem Verlag) nochmals einzuräumen. Andererseits waren dem Urheber Sinn und Zweck dieser Vereinbarung bewusst, nämlich die Rechte von der GEMA wahrnehmen zu lassen und dem Verlag an den Erlösen nach den Verteilungsplan zu beteiligen. Darin kann man einen schuldrechtlichen Anspruch des Verlags gegenüber den Urheber sehen, dem Verlag entsprechend zu beteiligen.
Mir sind hierzu keine entsprechenden Vorgänge und Gerichtsentscheidungen bekannt. Das ist grundsätzlich nicht verwunderlich; denn es handelt sich um eine Situation, die bisher nicht ausgestritten werden musste. Wenn Sie Ziffer 1 des Ihnen vorliegenden Bestätigungsschreibens vollständig streichen (also nicht nur hinsichtlich gesetzlicher Vergütungsansprüche, sondern auch hinsichtlich Nutzungsrechten), könnte der Verlag gegenüber der GEMA erklären, dass eine Rückzahlung dieser Ansprüche (aus Nutzungsrechten) aus den oben genannten Gründen nicht statthaft ist. Dann würde die GEMA vermutlich Urheber und Verlag auffordern dies untereinander gegebenenfalls gerichtlich zu klären. Es kann also risikoreich sein, die verlangte Bestätigung hinsichtlich Ausschüttungen auf Nutzungsrechte nicht abzugeben.
Soweit der Verlagsvertrag neben dem Verlagsrecht keine weitere Einräumung von Nutzungsrechten zur gemeinsamen Einbringung an die GEMA vorsieht, dürfte das eben genannte Risiko entfallen, sodass Ziffer 1 der Bestätigung vollständig gestrichen werden könnte.
Dabei wird jeder Urheber für sich entscheiden müssen, ob er die von ihm bisher gebilligte Praxis nun für den Zeitraum zurück bis 2012 nicht mehr billigen und für inakzeptabel hält.
3.
Soweit es gemäß Ziffer 2 der Bestätigung um die gemeinsame Beteiligung von Urheber und Verleger in der Zukunft geht, ist zusätzlich folgendes zu beachten:
Mit Gesetz vom 20.12.2016 hat der Gesetzgeber die §§ 27 II, 27a Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) eingeführt. § 27 II VGG betrifft den Verteilungsplan der GEMA und lautet wie folgt:
„Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“
Rechtsinhaber sind nach § 5 VGG nicht nur Urheber, bei denen die Urheberrechte originär entstehen, sondern auch Personen, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten haben, also z.B. aus einem Verlagsvertrag. Demnach kommt es nicht darauf an, wer die Rechte zuerst bei der GEMA eingebracht hat, wenn Urheber und Verleger übereinstimmen, dass die Rechte bei der GEMA gemeinsam wahrgenommen und Erlöse nach dem Verteilungsplan der GEMA verteilt werden sollen. Ein derartiger Verteilungsplan kann meines Erachtens nicht mehr willkürlich und deshalb unwirksam sein.
Mit § 27a VGG wird geregelt, wann der Urheber einer Beteiligung an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zustimmen kann; nämlich nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der GEMA. Demnach wird wohl künftig für jedes einzelne Werk erklärt werden müssen, ob der Urheber einer Beteiligung des Verlegers zustimmt. Stimmt er nicht zu, darf der Verlag nicht beteiligt werden. Das betrifft allein die gesetzlichen Vergütungsansprüche (nicht Ansprüche aus Nutzungsrechten).
Die Zustimmung gemäß Ziffer 2 der Bestätigung kann im Hinblick auf Nutzungsrechte generell abgegeben werden. Im Hinblick auf gesetzliche Vergütungsansprüche kann sie nur hinsichtlich der bereits veröffentlichten oder bei der GEMA schon gemeldeten Werke erklärt werden. Für künftige Werke bedarf es jeweils einer gesonderten Zustimmung des Urhebers nach der Veröffentlichung oder mit der Meldung des Werks bei der GEMA. Diese Zustimmung muss gegenüber der GEMA erklärt werden. Eine Erklärung allein gegenüber dem Verlag genügt nicht.
Dieser nachträglichen Zustimmung bedarf es angesichts der bestehenden europarechtlichen Gesetzeslage bzw. der bisherigen Auslegung durch den EUGH. Sollte die gegen das Urteil des BGH vom 21.04.2016 (im Verfahren Dr. Vogel ./. VG Wort) eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein und sollte es zu einer weiteren Vorlage zur Auslegung der einschlägigen Richtlinien durch den EUGH kommen, könnte sich eine nachträgliche Zustimmung erübrigen.
Außerdem hat die EU in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalem Binnenmarkt vom 14.09.2016 in Artikel 12 Ausgleichsansprüche vorgesehen, die eine Beteiligung der Verleger an Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen vorsieht. Sollte diese Regelung erlassen werden, stünde das Europarecht einer Beteiligung der Verleger nicht entgegen, sodass es einer nachträglichen Zustimmung nicht mehr bedürfte, wenn bereits im Wahrnehmungsvertrag und im Verlagsvertrag auch gesetzliche Vergütungsansprüche zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA geregelt werden.
Derzeit bedarf es jedoch der nachträglichen Zustimmung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Es steht dem Urheber somit frei, in Ziffer 2 der Bestätigung den Text: … „und b) gesetzliche Vergütungsansprüche …“ zu streichen. Ich darf hierzu ferner auf meine obigen Ausführungen verweisen.
Hinsichtlich Nutzungsrechten für schon verlegte Werke (also Werke aus der Vergangenheit) gilt obiges entsprechend. Hinsichtlich künftiger Werke steht es dem Autor frei, dem Verlag neben dem Verlagsrecht weitere Nutzungsrechte zur gemeinsam Einbringung in die GEMA einzuräumen. Vermutlich wird der Verlag darauf bestehen, weil er sonst mit dem Autor keinen Verlagsvertrag abschließen will. Dann muss der Autor abwägen, ob er dies hinnehmen oder sich auf eine Beteiligung der Verleger wie bisher einlassen will.
4.
Wird die von der Verlagen erbetene Bestätigung nicht abgegeben, entfällt eine Beteiligung der Verlage an gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Wird die Bestätigung auch hinsichtlich Nutzungsrechten nicht abgegeben, kann es zu der unter Ziffer 2 erwähnten Rechtsstreitigkeit führen, wenn der übliche Standardvertrag mit dem Verlag abgeschlossen worden war. Das gilt jedenfalls für Werke in der Vergangenheit. Waren mit dem Verlagsvertrag neben dem Verlagsrecht keine weiteren Nutzungsrechte zur gemeinsamen Einbringen in die GEMA eingeräumt worden (fehlt also dieser Passus), ist auch daran zu denken, eine Beteiligung des Verlags an den Erlösen aus Nutzungerechten zu streichen.
Bei all dem gilt es zu bedenken, inwieweit man die bisher über lange Zeit geübte Praxis nicht mehr fortsetzen will.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gernot Schulze
Rechtsanwalt