GEMA unterzeichnet Lizenzvertrag mit YouTube

Pressemitteilung veröffentlicht von der GEMA am 1. November 2016

Am 1. November 2016 haben die GEMA und die Online-Plattform YouTube einen Lizenzvertrag unterzeichnet. Die Einigung wurde nun möglich, da sich beide Seiten nach sieben Jahren zum ersten Mal auf Konditionen einigen konnten. Mit der jetzt geschlossenen Vereinbarung wird die Vergangenheit ebenso abschließend geregelt wie die künftige Laufzeit des Vertrages. Damit werden die Mitglieder der GEMA endlich an dem wirtschaftlichen Erfolg der Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Musikwerke auf der Online-Plattform beteiligt – ein Meilenstein.
 
Wir sind davon überzeugt, dass Ihr Engagement einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat, dass diese Einigung möglich wurde. Durch Ihren Einsatz für die Belange der Kreativschaffenden in Europa konnte eine breite gesellschaftliche und politische Debatte über die Rolle und Verantwortung von Online-Plattformen entfacht werden. So entstand zunehmend ein Konsens, dass Online-Plattformen wie YouTube die Urheber der von ihnen genutzten Werke fair an den Erlösen beteiligen müssen. Und dank Ihrer Unterstützung konnten wir den Verhandlungen und der rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Google Tochter YouTube über die Jahre hinweg standhalten. Der langjährige Einsatz hat sich also gelohnt. Endlich erhalten unsere Mitglieder wieder eine Vergütung für ihre auf YouTube öffentlich zugänglich gemachten Musikwerke. Dieser Erfolg bestärkt uns darin, uns weiterhin aktiv für eine angemessene Vergütung der Kreativen einzusetzen.
 
Denn weiterhin bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen YouTube und der GEMA zur Lizenzschuldnerschaft der Online-Plattform. Während die GEMA die Online-Plattform in der Pflicht sieht, die genutzten Urheberrechte zu lizenzieren, rückt YouTube nach wie vor nicht von seinem Standpunkt ab, dass nicht YouTube für die Inhalte verantwortlich sei, sondern die Uploader. Hier ist die Politik mehr denn je gefordert, einen fairen Rechtsrahmen zu schaffen, um den Wertetransfer zugunsten der Plattformbetreiber und zulasten der Musikschaffenden zu beseitigen. Der wirtschaftliche Wert kultureller und kreativer Werke muss auch den Schöpfern der Werke zugutekommen. Es muss ein modernes Urheberrecht geschaffen werden, das den Musikschaffenden ermöglicht, ihren wirtschaftlichen Anteil an der digitalen Wertschöpfung gegenüber Plattformbetreibern durchzusetzen.
 
 
Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Vertragslaufzeit: Die zwischen der GEMA und YouTube abgeschlossene Vereinbarung gilt ab dem 1. November 2016. Der Vertrag läuft bis zum 30. April 2019. Der Vertrag deckt auch den vertragslosen Zustand vollständig ab, der seit April 2009 bestand. Die GEMA hatte es zu einer Bedingung für den Vertragsschluss gemacht, dass sie Vergütungen erhält, die sie als Abgeltung für die Vergangenheit an ihre Mitglieder verteilen kann.
     
  • Vertragsinhalte: YouTube schließt Verträge nur unter der Bedingung ab, dass eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen wird. Die GEMA hat in den Vertragsverhandlungen darauf gedrängt, möglichst große Teile der Vereinbarung von der Vertraulichkeit auszunehmen. Gegenüber ihren Mitgliedern darf die GEMA daher auch wesentliche Parameter des Vertrages kommunizieren. So wird es unter anderem möglich sein, den Mitgliedern im Zuge der Verteilung die gewohnten Informationen zur Verfügung zu stellen.
     
  • Vertraglich vereinbarte Vergütung: Der Vertrag umfasst eine prozentuale Beteiligung sowohl an den Werbeerlösen, als auch an den zukünftigen Abonnementerlösen, die YouTube mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke erwirtschaftet. Darüber hinaus sind durch die Vereinbarung sowohl eine Minimumgarantie (minimum guarantee) als auch eine Set-upfee abgedeckt, die die GEMA als Kompensation für den vertragslosen Zustand verwenden wird, der seit April 2009 bestand.
     
  • Ausschüttung der Einnahmen an die Mitglieder: YouTube wird der GEMA ab sofort regelmäßig Nutzungsmeldungen nach vertraglich vereinbarten Qualitätsstandards übermitteln. Die aus der Musiknutzung erzielten Erträge werden dann gemäß dem Verteilungsplan der GEMA an die Mitglieder verteilt.
     
  • Laufende gerichtlichen Verfahren: Die Verfahren werden in beiderseitigem Einvernehmen beigelegt. Dies gilt für das Unterlassungsverfahren (Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg) und das Schadensersatzverfahren (Revision gegen das Urteil des OLG München). Die bereits ergangenen Urteile werden nicht rechtskräftig. Das Urteil zu den GEMA-Sperrtafeln ist hingegen bereits rechtskräftig. Dessen Wirksamkeit bleibt von der Vereinbarung unberührt. Beide Parteien vertreten jedoch weiterhin unterschiedliche Rechtsauffassungen in Hinblick auf die Lizenzschuldnerschaft. YouTube geht davon aus, dass keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages besteht. Die GEMA vertritt weiterhin die Auffassung, dass YouTube Lizenzschuldner ist. Nach wie vor können sich Online-Plattformen auf eine unklare Rechtslage berufen und erzielen mit der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke hohe wirtschaftliche Umsätze, ohne die Urheber dafür zu vergüten. Hier ist die Politik mehr denn je gefordert, einen fairen Rechtsrahmen zu schaffen. Klare rechtliche Verhältnisse herrschen hingegen für Online-Plattformen wie Spotify, Amazon, GooglePlay, AppleMusic etc., mit denen die GEMA Vereinbarungen zu angemessenen Bedingungen abschließen konnten.
     
  • Sperrtafeln: Ab sofort entfallen die sogenannten Sperrtafeln weitgehend. Die von YouTube eingesetzten Sperrtafeln für das von der GEMA vertretene Repertoire wird es während der Vertragslaufzeit nicht mehr geben. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dass YouTube weiterhin Sperrtafeln schaltet, wenn beispielsweise nicht von der GEMA vertretene Rechteinhaber, wie etwa Plattenlabel, den Einsatz ihrer Musikwerke untersagen.


Weitere Informationen finden Sie unter www.gema.de/youtube

Bild: shake hands - Petra Bork  / pixelio.de

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