Satzung der DEFKOM – Deutsche Filmkomponist:innenunion e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DEFKOM – Deutsche Filmkomponist:innenunion“.
(2) Er hat seinen Sitz in Alt Lübars 11a – 13469 Berlin
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist die berufsständische Interessenvertretung der Filmkomponist:innen und Vertreter:innen verwandter Berufsbilder in Deutschland.
(2) Er verfolgt keine wirtschaftlichen Eigeninteressen, sondern dient der Förderung, Wahrung und Vertretung der beruflichen, künstlerischen und sozialen Belange seiner Mitglieder.
(3) Insbesondere verfolgt der Verein folgende Zwecke:
a) Vertretung der Interessen gegenüber Produzent:innen, Sendern, Streaming-Plattformen, Musikverlagen, Filmförderungen, Verwertungsgesellschaften und politischen Institutionen;
b) Förderung und Weiterentwicklung des Urheber-, Urhebervertrags- und Leistungsschutzrechts in den unter § 2 (1) genannten Berufsbildern.
c) Mitwirkung an kulturpolitischen Prozessen und Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, die die Rechte von Komponist:innen betreffen;
d) Etablierung fairer Vertragsbedingungen und angemessener Vergütungsstrukturen für die unter § 2 (1) genannten Berufsbilder;
e) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen des Urheberrechts, der Vertragsgestaltung, der GEMA, sowie bei branchenspezifischen Konflikten;
f) Förderung von Diversität, Gleichstellung und Inklusion in der Film- und Musikbranche;
g) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, Verbänden und Institutionen mit ähnlichen Zielsetzungen.
h) Öffentlichkeitsarbeit

 

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar nichtwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die als Filmkomponist:innen, Musikautor:innen, Sounddesigner:innen oder Musikproduzent:innen tätig sind oder waren.
(2) Außerordentliche Mitglieder können Personen oder Institutionen werden, die den Vereinszweck fördern.
(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende zu erklären.
(7) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.

 

§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(3) In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(3) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder Brief.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder der Vorstand dies beschließt.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung des Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Satzungsänderungen,
e) Entscheidung über Anträge,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Auflösung des Vereins.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(7) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung unterzeichnet wird.

 

§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister:in. Der Vorstand kann kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstitzende:n und eine/n Stellvertreter:in für die Dauer von zwei Jahren.
(4) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende; beide vertreten den Verein jeweils einzeln.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Sitzungen des Vorstands können in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfinden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die mindestens Hälfte der Vorstands bei seiner Sitzung anwesend ist.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Eine angemessene Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung ist zulässig.

 

§9 Beiräte und Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann Beiräte oder Arbeitsgruppen zu fachlichen, juristischen oder kulturpolitischen Themen einsetzen.
(2) Diese Gremien arbeiten beratend und berichten regelmäßig an den Vorstand.

 

§10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Satzungsänderungen, die behördlich oder gerichtlich verlangt werden, kann der Vorstand ohne Mitgliederversammlung beschließen.

 

§11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Organisation mit dem Zweck der Förderung von Musik- und Filmkultur, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung der DEFKOM – Deutsche Filmkomponist:innenunion e.V. am 5.1.2026 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Ich bin in der DEFKOM, weil ich den Austausch mit den Kollegen und Kolleginnen sehr schätze und es für wichtig halte, die Probleme, die uns alle betreffen, gemeinsam anzugehen.

Tina Pepper
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